Aktuelles
Coronavirus
Update 16.2.2022 - Der Bundesrat hat am 16. Februar 2022 alle Corona-Massnahmen bis auf die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in gesundheitlichen Einrichtungen aufgehoben. Ab 17. Februar 2022 bestehen somit auch keine Einschränkungen mehr für die Weiterbildung.
- Schutzkonzept für Studierende der NLP Akademie Schweiz
- Muster Schutzkonzept für beratende Berufe mit Körperkontakt (Coaching, Supervision)
Gerne senden wir Ihnen die Worddatei zum selber bearbeiten -> info@nlp.ch - Muster Schutzkonzept für Präsenzveranstaltungen (Kurse, Trainings, Seminare)
Gerne senden wir Ihnen die Worddatei zum selber bearbeiten -> info@nlp.ch - Berechne die Wahrscheinlichkeit einer Coronavirus Infektion in Räumen. Die deutsche Zeitung 'Die Zeit' hat einen hilfreichen Rechner entwickelt.
-->> Newsticker unten beachten!
Hier die aktuellsten Infos: [url=https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html]https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html[/url]
Sowohl bso (Berufsverband für Supervision, Coaching und Organisationsberatung) wie auch der SVEB (Schweiz. Verband für Weiterbildung) stellen auf ihren Webseiten unterstützende Informationen für Veranstalter, Lehrpersonen, Coaches und Supervisor*innen zur Verfügung.
Beide Verbände haben in ihren Eingaben beim Bund auf die spezielle Situation der vielen Freischaffenden hingewiesen.
Hier einige hilfreiche Links:
Laufender Newsticker des SVEB mit Infos für Anbieter, Lehrkräfte und Studierende
Informationen auch für selbständig Erwerbende: Rechtsdienst bso
Information SECO
Information BAG
Informationen Gewerbeverband
Newsticker
16.2.2022 - Der Bundesrat hat am 16. Februar 2022 alle Corona-Massnahmen bis auf die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in gesundheitlichen Einrichtungen aufgehoben. Ab 17. Februar 2022 bestehen somit auch keine Einschränkungen mehr für die Weiterbildung.
2.2.2022 - Für die Seminare der NLP Akademie Schweiz gilt weiterhin die 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet). Zur Teilnahme wird ein gültiges Zertifikat benötigt.
20.12.2021 - Bei Weiterbildungen in Innenräumen gilt ab 20. Dezember 2021 die 2G-Regel. Damit ist der Zugang zu Weiterbildungen in Innenräumen geimpften und genesenen Personen vorbehalten. Für bestimmte Weiterbildungen hat der Bundesrat jedoch eine Ausnahmeregelung beschlossen. In diesen gilt weiterhin 3G. Die neuen Massnahmen sind bis 24. Januar 2022 befristet.
Gemäss Art. 19a der neuen Verordnung bleibt die aktuell geltende 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) bei folgenden Weiterbildungsangeboten und -aktivitäten bestehen:
- vorbereitende Kurse für eidgenössische Prüfungen
- Angebote im Bereich des Grundkompetenzenerwerbs
- Angebote zur Erfüllung von Integrationskriterien
- behördlich angeordnete Weiterbildungen
- Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten
Die Weiterbildungen an der NLPA bereiten auf die eidgenössischen Prüfungen zum FA Ausbilder/in bzw. HFP Supervision/Coaching vor.
6.12.2021 - Am Montag, 6. Dezember 2021 gilt für alle Weiterbildungsangebote die Zertifikats- und die Maskenpflicht, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Die bisherige Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Die Anbieter sind verpflichtet, die Zertifikate zu überprüfen. Die Massnahmen sind bis am 24. Januar 2022 befristet.
9.9.2021 - Ab Montag, 13. September 2021, kommt an Veranstaltungen in Innenräumen die Zertifikatspflicht zur Anwendung. Da die Weiterbildungsveranstaltungen wie Veranstaltungen behandelt werden, braucht es hier neu ab dreissig Personen ein gültiges Covid-Zertifikat. Die Massnahme ist bis 24. Januar 2022 befristet.
Die regulären Weiterbildungsveranstaltungen der NLP Akademie Schweiz finden in Gruppen unter dreissig Personen statt, die Adressen der Anwesenden sind bekannt. Es gilt somit keine Zertifikatspflicht. Alle Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie (Maske, Abstandsregel, Hygieneregeln etc.) gemäss Schutzkonzept der NLPA werden weiterhin eingehalten. Bei grösseren Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht werden die Teilnehmenden explizit auf die Pflicht hingewiesen.
31.5.2021 - An Hochschulen dürfen wieder Präsenzveranstaltungen bis max. 50 Personen durchgeführt werden. Dabei müssen alle Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie (Maske, Abstandsregel, Hygieneregeln etc.) weiterhin eingehalten werden.
7.4.2021 - Die Massnahmen zur Weiterbildung welche am 9.12.2020 beschlossen wurden bleiben unverändert.
13.01.2021 - Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg. Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Massnahmen zur Weiterbildung welche am 9.12.2020 beschlossen wurden bleiben unverändert bis zum 28. Februar 2021 beibehalten.
18.12.2020: Der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise beschlossen. Die Weiterbildung ist von den Verschärfungen nicht betroffen. So bleibt namentlich die Ausnahmeregelung für Präsenzunterricht bestehen. Seit 9.12.2020 wird die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung auf Weiterbildungsangebote beschränkt, die zu einem staatlich geregelten Abschluss (bspw. in der Höheren Berufsbildung), einem anerkannten Branchenabschluss, oder weiteren für die Gesellschaft wichtigen Diplomen und Zertifikaten führen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Präsenzunterrichts bleibt, dass die physische Anwesenheit zwingend nötig ist. - Beide Bedingungen treffen auf die Weiterbildungsangebote der NLP Akademie Schweiz zu. Der Präsenzunterricht mit unserem klaren Schutzkonzept kann fortgeführt werden.
29.10.2020: Bildungsveranstaltungen für Erwachsene dürfen nicht mehr als Präsenzveranstaltung erfolgen.
Die NLP Akademie Schweiz kann gemäss Abs. 6d der aktuellen Covid-19-Verordnung des Bundesrates einzelne, ausgewählte Bildungsangebote im kleinen Rahmen weiter führen. Die Studierenden werden individuell benachrichtigt.
19.6.2020: Wenn immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske getroffen werden. Sind auch diese Schutzmassnahmen nicht umsetzbar, ist ein Unterschreiten des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zulässig. In diesem Fall müssen die Kontaktdaten/Präsenzlisten der anwesenden/teilnehmenden Personen erfasst werden. - Die Teilnehmenden sind auf Folgendes hinzuweisen: "In den Seminaren wird der Mindestabstand von 1.5 Metern nicht immer eingehalten. Dies bewirkt ein erhöhtes Infektionsrisiko. Falls es im Seminar Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person gab, werden die Teilnehmenden durch die zuständige kantonale Stelle kontaktiert und es kann eine behördliche Quarantäne angeordnet werden.".
27.5.2020: Ab dem 8. Juni 2020 dürfen Präsenzveranstaltungen der höheren Bildungsinstitutionen unter Einhaltung eines Schutzkonzepts (Hygiene / Distanz) wieder durchgeführt werden.
30.4.2020: Der Bundesrat lockert auch in der Bildung die Massnahmen gegen das Corona-Virus. In Weiterbildungsinstitutionen dürfen ab dem 11. Mai wieder Präsenzveranstaltungen mit bis zu fünf Personen abgehalten werden. Der SVEB veröffentlicht Anfang nächster Woche ein Grobkonzept für Schutzmassnahmen.
Gemäss den behördlichen Weisungen wird der Lockdown ab dem 27.4. schrittweise gelockert. Präsenzveranstaltungen der überobligatorischen Schulen (NLP Akademie Schweiz) können voraussichtlich ab dem 8. Juni 2020 wieder aufgenommen werden.
Damit sind sämtliche Präsenzveranstaltungen bis zum 7. Juni 2020 verboten. Seminare und Veranstaltungen mit einem späteren Datum werden durchgeführt. Wir freuen uns sehr darauf wieder mit Ihnen zusammen spannende Lehrveranstaltungen durchzuführen! (Vorbehältlich bleiben natürlich weitere behördliche Massnahmen.)
Bei Absagen werden alle Studierenden individuell und direkt angeschrieben.
Kurskosten werden vollumfänglich gutgeschrieben bzw. rückerstattet. Dies entspricht der üblichen Firmenkultur der NLP Akademie Schweiz und wird seit 31 Jahren standardmässig so gehandhabt.
16.4.2020/16:51 - Newsletter bso Berufsverband für Coaching, Supervision und Organisationsentwicklung
Entschädigung auch für indirekt Betroffene
Der Bundesrat hat heute (16.4.20) entschieden: Selbstständigerwerbende, die indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, erhalten neu auch eine Erwerbsersatzentschädigung.
Durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind zahlreiche Selbständigerwerbende mit Erwerbseinbussen konfrontiert, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist. Die bisher beschlossenen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus enthalten für sie keinen Ausgleich, was zu existenziellen Schwierigkeiten führen kann.
Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständigerwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.
Wir freuen uns sehr über den Entscheid!
Berufsverband bso
27.3.2020/9:00 - Newsletter SVEB Schweiz. Verband für Weiterbildung
SVEB fordert Soforthilfe für die Weiterbildungsbranche
Die Corona-Krise trifft die Weiterbildung in der Schweiz mit voller Wucht. Mit dem Verbot von Präsenzunterricht sind viele Weiterbildungsanbieter, freischaffende Kursleiterinnen und Kursleiter sowie andere in der Branche Tätige in ihrer Existenz bedroht.
Das vom Bundesrat am 20. März kommunizierte Massnahmenpaket zur wirtschaftlichen Entlastung wird zwar auch der Weiterbildung in Teilen zur Überbrückung der Krise dienen. Die Massnahmen reichen aber für sehr viele Anbieter und Freischaffende nicht aus, um das wirtschaftliche Überleben sicherzustellen. Ohne zusätzliche Massnahmen werden sie aufgrund der massiven Defizite trotz Kurzarbeitsentschädigungen und dem Angebot von zinslosen Krediten in Konkurs gehen.
Wir fordern den Bund deshalb dazu auf, für private Weiterbildungsanbieter und Selbständigerwerbende, die sich wegen der Corona-Krise in einer existenziellen Bedrohungslage befinden, Soforthilfe bereitzustellen. Mit dieser soll ein Grossteil des durch die Krise verursachten finanziellen Defizits gedeckt werden.
Weitere Forderungen zur Abfederung der Konsequenzen der Corona-Krise auf die Weiterbildungsbranche finden Sie in unserem Positionspapier.
Es wird eine Zeit nach Corona geben. Bis dahin werden wir alles daransetzen, den Schaden für die Weiterbildung und ihre zahlreichen Akteure zu begrenzen.
Ich wünsche Ihnen an dieser Stelle gute Gesundheit und Zuversicht.
Bernhard Grämiger, Direktor SVEB
23.3.2020/16.46: Das Dokument 'Corona Erwerbsersatzentschädigung' steht bei ahv-iv.ch zum Download bereit. Benötigt werden die AHV Nr. und die Abrechnungsnummer (Diese findet sich auf den Rechnungen der Ausgleichkasse).
Zudem wird der Nachweis verlangt, welche Kurse, Workshops, Trainings, etc. nicht durchgeführt werden konnten aufgrund des BR Beschlusses.
22.3.2020, Seco: "Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag."
Hinweis: Die NLP Akademie Schweiz weist darauf hin, dass die maximale Entschädigung von CHF 196 im Tag viel zu tief angesetzt ist. Eine Trainer*in arbeitet rund 3.5 Tage für eine Präsenzveranstaltung von 1 Tag Dauer. (2 Tage Vor- und 1/2-Tag Nachbereitung). Sie muss mit ihrer Arbeit auch eigene Grundkosten wie (Raummiete, Sekretariatsleistungen, Versicherung usw.) decken. Deshalb beträgt ein Tageshonorar für Trainer*innen CHF 1'000 - 2'000. Wie das nun mit CHF 196 abgegolten und damit das Überleben der Trainer*in gesichert sein sollte, entzieht sich unserer Vorstellung.
21.3.2020: Zur Zeit ist vom Bund angedacht, dass auch Freischaffende über die Kurzarbeits-Versicherung entschädigt werden. ACHTUNG: Kurzarbeitsentschädigung wird mit einer Karenzfrist von 1 bis 3 Tagen nach Eingang des Antragsformulars beim Amt ausbezahlt. Es wird empfohlen so rasch als möglich das Formular (auch unvollständig) einzusenden und so den Anspruch deponiert zu haben. (Stand 20.3.20)