Aktuelles
Aus- und Weiterbildung lohnt noch mehr
Seit Anfang 2016 spielt es keine Rolle mehr, ob die Weiterbildungskosten in Zusammenhang mit der derzeitigen Beschäftigung stehen. Somit sind künftig Auslagen abzugsfähig
- für die mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung (bisher)
- für die durch äussere Umstände bedingte Umschulung (bisher)
- für Kosten für Ausbildungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Wiedereinstieg (bisher)
- Schulungskosten, die auf einen Berufswechsel oder einen Berufsaufstieg abzielen. (neu)
Neu für Firmen und Selbständige: Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Aus- und Weiterbildung sind unabhängig von deren Höhe geschäftsmässig begründet und werden nicht zum steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmers aufgerechnet.
Überdies gilt für Ausbildungskosten eine flexiblere Lösung. Aufwendungen für die eigentliche Grundausbildung — die abgeschlossene Berufslehre oder Matura — gelten zwar weiterhin als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Auslagen für Aus- und Weiterbildungen im Anschluss an diese Abschlüsse sind allerdings neu steuerlich abzugsfähig.
Zu beachten ist die Obergrenze für den Abzug für Aus- und Weiterbildungen. Beim Bund beträgt diese maximal 12000 CHF pro Steuerperiode. Die Kantone können die Grenze selber festlegen.